Allgemeine Nutzungsbedingungen
Spezielle Vorschriften
 zur Park- und Halteerlaubnis

Parkgebühren (siehe Ziffer 23)
Illegale Nutzung (siehe Ziffer 24)
Vermüllung (siehe Ziffer 25)


Betreffend:

Areal "Petersweg 13-17" in 55252 Mainz-Kastel

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1. Der Eigentümer verweist hinsichtlich des Betretens des gesamten Areals und bei Zuwider-
    handlungen gegen diese Nutzungsbedingungen und Vorschriften ausdrücklich auf
    - die Straftatbestandsmerkmale des § 123 ff. StGB, vornehmlich das Sich-nicht-Entfernen
      vom Areal trotz Aufforderung eines Berechtigten, und - damit einhergehend -,
    - das Selbsthilferecht des Eigentümers und dessen Besitzdieners, notfalls nach § 32 StGB.

2. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietdauer einen Stellplatz im vereinbarten
    Parkobjekt zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Stell-
    platzes besteht nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Auch in diesem Fall
    ist der Vermieter nicht verpflichtet, unbefugt auf diesem Stellplatz abgestellte Fahrzeuge
    Dritter zu entfernen bzw. den Stellplatz in anderer Weise freizuhalten. Der Vermieter kann
    dem Mieter jederzeit einen anderen Stellplatz zuweisen.

3. Der Stellplatz darf ausschließlich zur Einstellung von Kraftfahrzeugen (Kfz) genutzt werden,
   die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen sind. Eine Nutzungsüberlassung des
   Stellplatzes an Dritte ist unzulässig. Bei der Nutzung des Parkobjektes hat der Mieter alle
   Benutzungsbedingungen und -bestimmungen zu beachten. Die Anweisungen des Personals
   des Vermieters sind zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßen-
   verkehrsordnung
, sofern nicht durch Beschilderung anderes beschieden wird.

4. Parken ist nur auf den markierten Stellflächen und mit Parkausweis erlaubt.
    Von der Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen sind:
    - Fahrzeuge, die nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind;
    - Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen, ätzenden Chemikalien
      oder
 Gefahrgütern und Müll jeglicher Art beladen sind;
    - Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Abmessungen die markierten Abstellflächen oder die zulässige
      Höhe überragen oder die zulässige Gesamtmasse / Achslast überschreiten.

5. Verboten sind:
    - unnötiges Laufenlassen der Motoren, Hupen, Belästigungen der Nachbarschaft durch Lärm
      und Rauch; 
    - Befahren mit einer Geschwindigkeit schneller als Schrittgeschwindigkeit;
    - Abstellen mit undichtem Tank, Vergaser oder Motor;
    - Reinigen und Reparieren abgestellter Fahrzeuge.

6. Der Mieter des Parkplatzes hat sein Fahrzeug so auf dem markierten Parkplatz abzustellen,
   daß jederzeit das ungehinderte Ein- und Aussteigen auf dem benachbarten Parkplatz möglich
   ist.

7. Der Vermieter kann vorschriftswidrig oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf
    Kosten und Gefahr des Mieters entfernen lassen.

8. Das unberechtigte Benutzen eines Parkplatzes ohne Parkausweis ist nicht statthaft. Bei
    Verstößen gegen diese Bestimmung wird ein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung gestellt.
    Zusätzlich wird eine Mietgebühr in Höhe einer Tageshöchstgebühr zzgl. Bearbeitungskosten
    erhoben. Zur Höhe und Aufschlüsselung der Mietgebühr siehe Ziffer 23.

9. Bei Dauermietern wird die Miete jeweils für einen Kalendermonat im voraus gezahlt. Ist bei
    Vertragsschluß der vereinbarte Zahlungstermin bereits verstrichen, so wird die Miete mit dem
    nächsten Zahlungstermin fällig. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins nur mit unstreitigen
    oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist dem Vermieter
    schriftlich mitzuteilen.

10. Die Einstellung des Kfz erfolgt auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keinerlei
     Obhutspflicht für das eingestellten Kfz, insbesondere keine Bewachung oder Verwahrung.
     Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen oder
     darin verbliebenen Gegenständen. Es erfolgt kein Winterdienst. Das Betreten des gesamten
     Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.

11. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt
     
nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
     auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder
     fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
     Vermieters beruhen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch andere
     Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.

12. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine
     Begleitpersonen verursachten Schäden, die dem Vermieter oder Dritten zugefügt wurden,
     nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch für von ihm zu vertretende
     Verunreinigungen des Geländes
. Der Mieter ist verpflichtet, von ihm verursachte Schäden
     unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Geländes zu melden.

13. Der Vermieter ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Mieters von mehr als zehn Tagen und
     vorangegangener Mahnung die Parkerlaubnis bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen
     Beträge zu sperren. Die Mahngebühr beträgt ab der 2. Mahnung je EUR 40,00. Bei einer vom
     Mieter zu vertretenden Bankrücklastschrift ist der Mieter zur Erstattung etwaiger Bankge-
     bühren verpflichtet. Die anfallende Bankgebühr beträgt zur Zeit EUR 6,00.

14. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen
     - Zahlungsverzug des Mieters auch nach der 2. Mahnung;
     - fortgesetzter Verstoß des Mieters - trotz schriftlicher Abmahnung - gegen gesetzliche oder
       ordnungsbehördliche Vorschriften, diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder die
       Pflichten aus dem abgeschlossenen Mietvertrag.

15. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses kostenlos einen
     Parkausweis zur Verfügung. Der Verlust eines Parkausweises ist dem Vermieter unverzüglich
     mitzuteilen. Mieter haben bei Verlust des Parkausweises EUR 50,00 zu zahlen. Der Parkaus-
     weis bleibt für die Dauer des Vertragsverhältnisses Eigentum des Vermieters und ist nach
     Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben bzw. zu entwerten.

16. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ein Zurück-
     behaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters,
     insbesondere dem eingestellten Kfz, zu. Der Vermieter kann auf Kosten und Gefahr des
     Mieters dessen Fahrzeug vom Parkplatz entfernen lassen, wenn die fällige Miete nicht
     entrichtet wurde oder das Kfz an nicht zugelassener / zugewiesener Stelle parkt.

17. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Dauerparkverhältnissen den Mietzins während
     der Vertragslaufzeit anzupassen. Dem Mieter steht in diesem Fall ein außerordentliches
     Kündigungsrecht zum Ende des Monats vor Wirksamwerden der Tarifanpassung zu.

18. Besucher haben außerhalb des Geländes auf dem öffentlichen Parkplatz zu parken. Ihnen
     steht keine Parkerlaubnis zu, es sei denn, der Mieter verfügt über einen Besucherparkausweis,
     entsprechend dem Muster unter 21.b., den er dem Besucher für den Zeitraum der Anwesen-
     heit überläßt. Selbiger ist gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen. Nicht mit
     Besucherausweis gekennzeichnete Fahrzeuge werden auf Kosten des Fahrzeughalters abge-
     schleppt. Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.

19. Lieferanten steht eine Halteerlaubnis in den Einschränkungen der StVO zu.

20. Das gesamt Areal "Petersweg 13 - 17" ist als Parkzone entsprechen der StVO anzusehen.

21. Mieter mit Parkausweisen sind berechtigt auf den Ihnen zugewiesenen Parkplätzen zu
     halten / zu parken. Die Parkzeit wird durch den Parkausweis festgelegt.
     Nachstehend ein Muster für einen

     a. Unbeschränkten Parkausweis

    b. Besucherausweis

22.  Die Höchstparkdauer beträgt 2 Stunden. Sie ist durch eine gut sichtbare, hinter der
      Windschutzscheibe liegende, Parkscheibe nachzuweisen. Die Zeiteinheit "Tag" wird
      auf unserem Areal als der Zeitraum definiert, der der gewöhnlichen Geschäftszeit ent-
      spricht. Dies ist der Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr. In der Nachtzeit ist das
      Abstellen von Fahrzeugen untersagt, es sei denn der Halter verfügt über einen ent-
      sprechenden Parkausweis.

23.  Parkentgelte für Parkzeitüberschreitung, fehlende Parkscheibe u.a.

      1. Pkw                       2,00 Euro pro Stunde oder 20,00 Euro pro Tag

      2.1 Lkw   3,5 t zGG   3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
      2.2 Lkw   7,5 t zGG   4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag
      2.3 Lkw > 7,5 t zGG    6,00 Euro pro Stunde oder 50,00 Euro pro Tag

      Hinweis: Das Parken auf dem Gelände mit Fahrzeugen > 7,5 t zGG ist verboten!
    

      3.1 Wohnwagen          3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
      3.2 Wohnmobil            4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag

      4. Anhänger/Container
      4.1 klein  (max. 5m² Fl./
≤ 5m³)   2,00 Euro pro Stunde oder 20,00 Euro pro Tag
      4.2
mittel (max. ≤ 7m² Fl./≤ 7m³)   3,00 Euro pro Stunde oder 30,00 Euro pro Tag
     4.3 gross  (max. > 7m² Fl./> 7m³)  4,00 Euro pro Stunde oder 35,00 Euro pro Tag

      5. Sonstige Kfz        2,00 Euro pro Stunde oder 15,00 Euro pro Tag

     Diese Sätze gelten in gleicher Höhe für obenstehend aufgeführte Fahrzeuge, die ohne
    
mietvertragliche Genehmigung (sog. „Illegales Abstellen“) geparkt oder abgestellt werden
     und zwar in gleicher Weise für angemietete oder nicht angemietete Flächen, da angemietete
     Flächen immer zweckgebunden sind und nicht zweckentfremdet werden dürfen.

      6. Beim Parken auf ausgewiesenen Mieter-, Behinderten-, Frauenparkplätzen oder außerhalb
          markierter/beschilderter Stellplätze erhöht sich das Parkentgelt um 25% pro ange-
          fangener 
Stunde bzw. 25% pro Tag.

      7. Illegales Befahren in Tateinheit mit Parken kostet nach Ablauf der Höchstparkdauer
          und in Abhängigkeit vom Kfz mindestens 120 Euro (Verwaltungsgebühr, Halterermittlung,
          P
arkgebühren) zzgl. Abschleppkosten. Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.

      8. Das Abstellen amtl. nicht für den Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge,
          umgangssprachlich "abgemeldeter" Fahrzeuge, führt zur Geltendmachung umfang-
          reicher 
Schadenersatzforderungen. Halter werden ermittelt und zur Verantwortung
         gezogen. Auf die BGH Rechtsprechung wird verwiesen.

24. Illegale Nutzung

     Für den Fall illegaler Nutzung von Flächen erhebt der Eigentümer von jedweder natürlichen
     oder juristischen Person nachstehende Nutzungsentschädigung, wobei es dabei keine
    
Rolle spielt, ob die natürliche oder juristische Person offiziell Mieter auf dem Areal ist, oder
     nicht
:

     1. Freifläche: 3,50 €/m² pro Monat,
     2. Teilweise überdachte Freifläche: 4,00 €/m² pro Monat,
     3. Überdachte Freifläche: 5,00 €/m² pro Monat,
     4. Belegung bereits vermieteter Flächen jedweder Art: 7,50 €/m² pro Monat unter
         Hinzurechnung aller Regressansprüche durch den Mieter gegen den Vermieter.

     Die illegal genutzten Flächen werden sowohl in der Länge, wie auch in der Breite auf volle
     Meter aufgerundet. Pkw werden standardmäßig mit 15 m², Zweiräder mit 2 m² und
     Fahrzeuge größerer Bauart mit der tatsächlichen Flächenbelegung abgerechnet.

     Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.

     Ebenfalls vorbehalten bleibt die strafrechtlich relevante Anzeige wegen des Entzugs
     von
 Eigentum i. V. m. Hausfriedensbruch.

25. Vermüllung, Zwischenlagerung von Abfall/Müll/Gartenabfällen oder ähnlichen
      Substanzen

     Es ist Mietern und Nutzern des Areals strengstens untersagt, angemietete und/oder zur
     (Mitbe-) Nutzung überlassene Flächen mit Abfall bzw. Müll jedweder Art zu verunreinigen.
     Unter dieses Verbot fällt auch die Zwischenlagerung von Abfall/Müll/Grünzeug o.ä
     jeglicher Art, Größe und Beschaffenheit, dies auch in Abfallbehältnissen.

    Das Abstellen von Müllbehältern außerhalb angemieteter Flächen und auf
    allgemein zugänglichen Flächen ist strengstens untersagt und kann zu einer
    Abmahnung führen.

     Der Vermieter behält sich vor, diesen auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
     Die Kosten der Beseitigung (Räumung, Gebühren etc.) werden dem Mieter/Nutzer in
     Rechnung gestellt. Weitergehender Schadenersatz wird ausdrücklich vorbehalten.

26. Lageplan

27. Kontakt: park+halt@ludwig-fey.de

Mainz-Kastel im November 2019

Ludwig Fey Patrimonium UG (h) & Co. KG
Der Eigentümer

[Veröffentlichte Fassung: 1.006-B19F-4][November 2019]